Auf die Soforthilfe folgt die Corona-Überbrückungshilfe des Bundes
Von Bettina Heitmeyer
Stand 10.07.2020
Ab heute startet das neue Zuschussprogramm für kleine und mittelständische Unternehmen. Grundlegender Unterschied im Antragsverfahren ist die Tatsache, dass nicht - wie noch bei der Soforthilfe - der Unternehmer selbst den Antrag stellt, sondern Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer die jeweiligen Anträge für Ihre Unternehmen stellen. Das Verfahren ist voll digitalisiert. Ab heute können sich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auf der Seite des Bundesamts für Wirtschaft und Energie (BMWI) für das Verfahren registrieren. Nach der erfolgreichen Registrierung können dann in den nächsten Tagen die Anträge gestellt werden.
Wichtig für betroffenen Unternehmer ist es jetzt, sich mit ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in Verbindung zu setzen, falls dies nicht schon geschehen ist.
Antragsberechtigt sind:
Kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe die eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen vornehmen mussten. Dies wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Notwendige Angaben beim Antragsverfahren:
Beim Antragsverfahren müssen bei der Überbrückungshilfe sowohl Angaben zum Umsatzeinbruch (Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes im April und Mai 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten, Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum) gemacht werden, als auch eine Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten vorgenommen werden.
Höhe der Fördersummen
Die Corona-Überbrückungshilfe kann für maximal drei Monate (Juni, Juli und August 2020) beantragt werden.
- Die generell höchstmögliche Fördersumme liegt bei 50.000 € / Monat
- Unternehmen bis zu 5 Beschäftigen max. 3.000 € / Monat
- Unternehmen bis zu 10 Beschäftigen max. 5.000 € / Monat
Die maximalen Erstattungsbeträge können in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. (Weitere Informationen dazu im Eckpunktepapier des BMWI auf Seite 4)
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
• 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent
• 50 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent
• 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 40 Prozent und < 50 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Juni 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe für den jeweiligen Fördermonat.
EIN WEITERER AKTUELLER HINWEIS AUS DEM BEREICH FINANZIERUNG:
Die NRW.BANK führt ein besonderes Förderangebot aufgrund der Corona-Krise ein
Für Unternehmen mit einem zusätzlichen Finanzierungsbedarf für Betriebsmittel führt die NRW.BANK zum 15. Juli ein neues Förderangebot ein. Das Programm NRW.BANK.Infrastruktur Corona ist eine Programmvariante des Programms NRW.BANK.Infrastruktur.
Besonderheiten des Programms NRW.BANK.Infrastruktur Corona
• Haftungsfreistellung in Höhe von 80%
• Laufzeit bis zu 6 Jahren
Diese Programmvariante ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne und jederzeit unter:
Telefon: 05223 / 13144
Mail:
Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/antragstellung-erklaert.html