Johannes Müller

Regelmäßig fehlende Liquidität über das Jahresende bis Ende Januar

von Johannes Müller

Wenn Kunden nicht zahlen: Forderungsausfälle versichern – Liquidität sicherstellen

Stand 18.12.2020

Erfahrungsgemäß besteht für Unternehmen Ende Dezember bis Ende Januar jeden Jahres erhöhter Liquiditätsbedarf. Gerade aktuell zur Zeit des Lockdowns mit vielen Unternehmen, die ihren Betrieb für bis zu drei Wochen vollständig schließen, verschieben sich die Geldeingänge um einige Wochen. Überprüfen Sie Ihre Liquiditätsplanung, denken Sie an fällige Versicherungsleistungen und andere automatische Abbuchungen wie Zins- und Tilgungsbelastungen sowie Leasingraten. Vermeiden Sie auf jeden Fall eine Überziehung Ihrer Kreditlinien oder Nichteinlösungen mit gravierenden Folgen für Ihr Unternehmen.

 

Wir stehen Ihnen in den nächsten Tagen für Ihre Fragen gerne zur Verfügung und begleiten Sie bei Bankgesprächen zu den Themen wie Erhöhung von Kreditlinien oder die Aussetzung von Zins- bzw. Tilgungsleistungen. Wenn wir irgendetwas für Sie tun können, sei es z.B. ein kostenloses Erstgespräch, sprechen Sie uns an.

Neues zu den Corona-Hilfen (Stand 17.12.2020)

Ausweitung der Überbrückungshilfe III

Nach Phase 1 und Phase 2 wird die „Überbrückungshilfe III“ bis Ende Juni 2021 fortgesetzt. Dazu gehört eine Erweiterung des Hilfsprogramms, einschließlich der Erhöhung der Erstattungsbeträge.

Wie schon in der Phase 1 und 2 können Unternehmen bei der Überbrückungshilfe III einen gewissen Prozentsatz der betrieblichen Fixkosten erstattet bekommen. Statt bislang maximal 50.000 Euro pro Monat wird der Förderhöchstbetrag auf bis zu 200.000 Euro pro Monat erhöht – in besonderen Fällen liegt der Erstattungsbetrag bei bis zu 500.000 Euro. Die Überbrückungshilfe III soll ab dem 1. Januar 2021 gelten.

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind alle Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler in Deutschland mit einem Jahresumsatz bis zu 500 Millionen Euro.

Weitere Antragskriterien:

  • Der Sitz oder die Betriebsstätte befindet sich im Inland. Zudem muss das Unternehmen bereits vor dem 1. Mai 2020 am Markt tätig gewesen sein.
     
  • Ein Umsatzrückgang liegt vor: entweder ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten in dem Zeitraum April bis Dezember 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten; oder der Umsatzeinbruch beträgt mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis Dezember 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
     
  • Darüber hinaus können auch jene Unternehmen die Hilfe beantragen, die aufgrund der temporären Schließungen im November und Dezember Umsatzrückgänge hinnehmen mussten, aber keinen Anspruch auf die sogenannte außerordentliche Wirtschaftshilfe (November- und Dezemberhilfen) haben. Dies trifft etwa auf viele Einzelhändler in den Innenstädten zu. Für jeden Monat zwischen November 2020 und Juni 2021, in dem Unternehmen einen Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, können sie Überbrückungshilfe III beantragen.

Förderfähig sind unter anderem:

  • Mieten und Pachten
     
  • Finanzierungskosten und ähnliche Kosten, die nicht umsatzabhängig sind (beispielsweise für Auszubildende oder Grundsteuern)
     
  • Aufwendungen für Personal, das Kurzarbeit nicht nutzen kann (Pauschale in Höhe von 20 Prozent der übrigen förderfähigen Fixkosten)
     
  • Modernisierungs-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro
     
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern (förderfähig bis zu 50 Prozent)
     
  • Marketing- und Werbekosten (in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
     

Die Erstattung dieser Fixkosten ist abhängig vom Ausfall der Umsätze. Hier gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Die Fixkosten werden dabei wie folgt erstattet:
 

  • Bis zu 90 Prozent der Fixkosten werden erstattet ab einem Umsatzeinbruch von 70 Prozent.
     
  • Bis zu 60 Prozent der Fixkosten werden erstattet bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent.
     
  • Bis zu 40 Prozent der Fixkosten werden erstattet bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent.

Darüber hinaus gibt es noch weitere branchenspezifische Regelungen, wie etwa für die Reise- sowie die Kultur- und Veranstaltungsbranche. Hier werden weitere Kosten anerkannt.

Die Überbrückungshilfe muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt beantragt werden. Diese prüfen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten und beantragen die Überbrückungshilfe ausschließlich online über die Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
 

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