Johannes Müller

Neues Konjunkturpaket der Koalitionsfraktionen beinhaltet weitere Überbrückungshilfen

von Johannes Müller

 

Wenn Kunden nicht zahlen: Forderungsausfälle versichern – Liquidität sicherstellen

Stand 04.06.2020

Die Koalition beschliesst das Corona-Konjunkturpaket mit weitreichenden Maßnahmen. Das von BundeswirtschaftsministerAltmaier betitelte "Kraftpaket" beinhaltet insgesamt 57 Eckpunkte.

 

Die Maßnahment beinhalten auch eine Verlängerung der Überbrückungshilfen (s. Punkt 13) bei Umsatzausfällen für kleine und mittelständische Unternehmen (Verlängerung der Frist bis August). Dies war auch eine wesentliche Forderung des BDU (Bundesverband Deutscher Unternehmensberater BDU e.V.). Leider werden bis dato nur Verluste berücksichtigt, die in den Monaten April und Mai verzeichnet wurden und bis in den August fortdauern. Dieses Zeitfenster sollte laut BDU dringend erweitert werden und auch die Verluste berücksichtigen, die erst im Juni, Juli und August einsetzen. Denn viele Unternehmen werden die Krise erst mit einem Zeitversatz von 3 Monaten oder mehr wirtschaftlich zu spüren bekommen, aber dann ebenfalls auf staatliche Hilfen angewiesen sein. Der BDU wird sich weiter für eine entsprechende Anpassung einsetzen.

 

Ausschnitt aus den Ergebnissen des Koalitionsausschusses:

Punkt 13 Überbrückungshilfen:

Zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen wird für Corona-bedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Das Volumen des Programms wird auf maximal 25 Mrd. Euro festgelegt. Die Überbrückungshilfe wird für die Monate Juni bis August gewährt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der besonders betroffenen Branchen wie Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs und Bars, als Sozialunternehmen geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger von Jugendeinrichtungen des internationalen Jugendaustauschs, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Reisebüros, Profisportvereinen der unteren Ligen, Schaustellern, Unternehmen der Veranstaltungslogistik sowie Unternehmen im Bereich um Messeveranstaltungen angemessen Rechnung zu tragen ist.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.

Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind die Monate November und Dezember 2019 heranzuziehen.

Erstattet werden bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % gegenüber Vorjahresmonat. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden. Der maximale Erstattungsbetrag beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten soll der Erstattungsbetrag 9.000 Euro, bei Unternehmen bis 10 Beschäftigten 15.000 Euro nur in begründeten Ausnahmefällen übersteigen. Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen. Überzahlungen sind zu erstatten.

Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. {Finanzbedarf: 25 Mrd. Euro aus nicht ausgeschöpftem bestehenden Programm}

 

 

Die gesamten veröffentlichten Ergebnisse des Koalitionsausschusses als pdf:

Ergebnis Koalitionsausschuss 3. Juni 2020

 

 

 

 

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