Johannes Müller

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
– oder doch nicht?

von Carsten Müller

 

Wenn Kunden nicht zahlen: Forderungsausfälle versichern – Liquidität sicherstellen

Stand 15.04.2020

Der Deutsche Bundestag hat am 27. März 2020 das „Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)“ beschlossen. Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ist danach vom 1. März bis zum 30. September 2020 nach §1 COVInsAG ausgesetzt. Es besteht eine Verlängerungsoption bis zum 31. März 2021.

 

Zu beachten ist, dass die Aussetzung nicht gilt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht, oder keine Aussichten bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die Insolvenzantragspflichten in Zeiten von Corona (COVInsAG) bleiben bestehen, es besteht nur eine partielle Aussetzung der Antragspflicht. Zu Gunsten des Schuldners wird angenommen, dass keine Insolvenzantragspflicht besteht – allerdings eine jederzeit widerlegliche Vermutung.

Es ist dringend angeraten eine ausreichende Dokumentation anzulegen, wenn COVInsAG gelten soll.

Gerade wegen der zeitlich befristeten Abschaffung der Überschuldung als Antragsgrund sollte eine plausibilisierte Liquiditätsplanung vorgelegt werden können, welche die nachhaltige Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit über den 30.09.2020 hinaus belegt. Ab 01.10.2020 ist eine krisenadjustierte Fortbestehensprognose erforderlich.

Die folgenden Fragen sollten im Moment zunächst als Leitlinien genutzt werden:

Liegt überhaupt ein Corona-Fall vor?

  • Wie sah die Unternehmensplanung vor Corona aus?
  • Wie sieht die Unternehmensplanung mit Corona aus?

Bestehen Aussichten auf Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit?

  • Wie hoch ist der Liquiditätsbedarf?
  • Was sagen Förder- oder Hausbanken?
  • Ist nach Überstehen der Krise die Kapitaldienstfähigkeit gegeben?


Wie kann ich die Zahlungsfähigkeit wieder herstellen?

Das sind in der Regel:

  • Fresh money der Gesellschafter
  • Fresh money von dritter Seite (family and friends)
  • Tilgungsaussetzungen / Stundungen
  • Vorkassen / Beistellungen

In Zeiten von Corona:

  • KUG - Kurzarbeitergeld
  • Stundung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Stundung von Steuerzahlungen
  • Öffentliche / teil-öffentliche Mittel

Die Regelungen des COVInsAG sind rechtlich sehr anspruchsvoll und für Geschäftsleiter ohne juristischen Hintergrund schwierig umzusetzen.

Ist infolge der COVID-19-Epidemie eine akute Insolvenzgefahr entstanden, ist dem Geschäftsleiter dringend angeraten einen in Sanierungsfragen erfahrenen Berater hinzuzuziehen.


 


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