Sonderregelungen im Insolvenzrecht laufen zum 31.12.2023 aus
von Prof. Dr. Karl-W. Giersberg
Stand 03.11.2023
Zum Ende des Jahres 2023 laufen die verkürzten Fristen des dritten Entlastungspaketes der Bundesregierung im Insolvenzrecht aus.
Das heißt, ab 1.1.2024 muss der Insolvenzantrag bei Überschuldung spätestens nach sechs Wochen gestellt sein und der Prüfungszeitraum für die Fortbestehensprognose beträgt dann wieder zwölf Monate.
Wenig Beachtung fand aber bisher, dass die verkürzte Prüfungsfrist de facto bereits zum 30. August 2023 ausgelaufen ist, da die vier Monate nur für das Jahr 2023 galten. Wird heute eine Fortbestehensprognose erstellt, könnte der Vier-Monats-Zeitraum nicht mehr im Jahr 2023 erfüllt werden, sodass bereits heute der Zwölf-Monats-Zeitraum wieder gilt.