Johannes Müller

Pensionsrückstellungen - erfolgskritischer Faktor bei Unternehmensverkäufen

von Johannes Müller

Wenn Kunden nicht zahlen: Forderungsausfälle versichern – Liquidität sicherstellen

Unternehmensverkäufe und Unternehmensnachfolgen sind generell ein kritisches Thema. Wichtig ist dabei, dass Risiken bereits im Vorfeld der Transaktion bzw. der Übernahme identifiziert werden. Auch der Umgang mit Pensionsrückstellungen in diesem Zusammenhang ist ein äußerst sensibler und erfolgs-kritischer Faktor. Ich empfehle diesbezüglich, entsprechende Pensionsrückstellungen vor einem Verkauf immer aus dem jeweiligen Unternehmen herauszulösen. Verbleiben die Pensionsrückstellungen dagegen im Portfolio eines Unternehmens, kann dies sogar den Unternehmensverkauf bzw. -kauf stark gefährden. Im Wesentlichen rücken dabei vor allem zwei Fragen in den Fokus: 1. Wie beurteilen Käufer und Finanz- bzw. Steuerbehörden vorhandene Pensionsrückstellungen? 2. Wie werden Pensionsrückstellungen erfolgreich aus einem Unternehmen herausgelöst?

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So beurteilt ein Käufer oder Kaufinteressent Pensionsrückstellungen

Fakt ist, Kaufinteressenten tragen ein erhebliches Risiko, wenn im Unternehmen Pensionsverpflichtungen bestehen. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Risiken in der Regel nicht leicht aufzudecken sind. Denn die jeweiligen Risiken lassen sich nur sehr schwer in Zahlen ausdrücken. Schließlich geht es hier um ungewisse Verbindlichkeiten, die mit vielen Unwägbarkeiten und Eventualitäten verbunden sind und dabei nicht die tatsächlichen Verpflichtungen für eine Firma abbilden.

Die Geschäftsführung weiß nämlich überhaupt nicht, wann entsprechende Versorgungsleistungen fällig werden. So kann theoretisch bereits in einer Woche eine Berufsunfähigkeitsrente oder zum Beispiel eine Witwenrente fällig werden. Genauso gut ist es aber möglich, dass Versorgungsleistungen dieser Art erst in einigen Jahren erfolgen werden. Ein weiteres Problem: Aufgrund der medizinischen Entwicklung und der damit einhergehenden höheren Lebenserwartung ist auch die Zeitspanne der Erbringung von entsprechenden Zahlungen nicht eingrenzbar.

Bei bestehenden Pensionsrückstellungen drohen unerwartete Steuerzahlungen

Bestehende Pensionsrückstellungen werden in der Praxis nach Renten-beginn sukzessive gewinnerhöhend aufgelöst. Diese Vorgehensweise geht einher mit steuerlichen Belastungen. Dies wird als Bilanzsprung bezeichnet. Verstirbt der Versorgungsberechtigte dann, steht plötzlich ein außerordentlicher Ertrag in der Unternehmensbilanz, der oftmals nicht unerhebliche Steuerzahlungen nach sich zieht. Aufgrund solcher Szenarien, möchte ein Kaufinteressent respektive der jeweilige Nachfolger bestehende Pensionsrückstellungen aus dem Unternehmen herauslösen.

Bestehende Pensionsrückstellungen sorgen häufig für ein Scheitern der Verhandlungen

Diese Problematik rund um bestehende Pensionsrückstellungen führt letztendlich fast immer zu einem Scheitern der Nachfolgeregelung bzw. der Verkaufsverhandlungen. Kommt trotzdem ein Kauf bzw. eine Nachfolger-Übernahme zustande, kommt es stets zu einer erheblichen Kaufpreisminderung. Nach unserer jahrzehntelanger Erfahrung mit Nachfolgeverhandlungen können Sie davon ausgehen, dass der Kaufpreis in einem solchen Fall um mindestens das 2-fache der vorhandenen Pensionsrückstellungen steuerbilanztechnisch reduziert wird. Dies zeigt um so mehr die Dringlichkeit, sich mit dem Thema Pensionsrückstellungen im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs eingehend zu beschäftigen.

Profitieren Sie von einem individuellen Auslagerungskonzept

Als Spezialist für die Unternehmensnachfolge unterstützen wir Sie auch dabei, Pensionsrückstellungen steueroptimiert aufzulösen. Es besteht vom Gesetzgeber her die Möglichkeit, Pensionsverpflichtungen ganz einfach auf Pensionsfonds auszulagern. Ein entsprechender Pensionsfondsbeitrag kann dabei jederzeit als Betriebsausgabe im Unternehmen deklariert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Betriebsausgabe auf bis zu zehn Jahre verteilt werden. Eine steuerliche Belastung im Übertragungsmoment ist dabei nicht zu erwarten, da die Übertragung in den Pensionsfonds immer einer nachgelagerten Besteuerung unterliegt. Trotzdem ist dies nicht als Standardlösung zu interpretieren. Vielmehr kommt es immer darauf an, dass ein Auslagerungskonzept individuell gestaltet wird.